StVG § 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
[ Auszug: (1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszentralregister nach § 30
Abs. 1 bis 4 und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 30c Ab ... ]